Gebrauchsmuster

Gebrauchsmuster bieten ihrem Inhaber die gleichen Verbietungsrechte wie ein erteiltes Patent. Sie besitzen als ungeprüftes Schutzrecht den Vorteil einer schnellen Eintragung. Für Gebrauchsmuster existiert ferner eine Neuheitsschonfrist von 6 Monaten, so dass eigene Veröffentlichungen innerhalb dieser Frist zwar eine Erteilung eines Patents verhinderten, ein Gebrauchsmuster aber dennoch rechtsbeständig eingetragen werden kann.